Satzung
§1 Name und Sitz des Verbandes
Der Gauverband führt den Namen „CHIEMGAU- ALPENVERBAND FÜR TRACHT UND SITTE e.V.“, Sitz Marquartstein, er ist dem BAYERISCHEN TRACHTENVERBAND e.V. angeschlossen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Traunstein eingetragen.
§2 Zweck des Verbandes
Zweck des Verbandes ist mit den angeschlossenen Vereinen:
die Förderung, Pflege, Erhaltung und Verbreitung
- der bodenständigen Trachten,
- der Volkstänze, Schuhplattler und Figurentänze,
- der Volksmusik und des Volksliedes,
- der Mundart und des Laienspiels,
- der guten Sitten und Bräuche.
Der Gauverband verfolgt ausschließlich und mittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung und ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Der Gauverband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Gauverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Gauverbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Gauverbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft im Verband
Mitglied des Gauverbandes kann jeder als gemeinnützig anerkannte Trachtenverein werden, der seinen Sitz im Gebiet des Gauverbandes hat oder aus vertretbaren Gründen die Mitgliedschaft im Chiemgau-Alpenverband beantragt, die bodenständige Tracht trägt und die Anforderungen des §2 dieser Satzung erfüllt.
Ein neu gegründeter Verein oder ein Verein, der aus vertretbaren Gründen die Mitgliedschaft im Gauverband beantragt, hat sich schriftlich beim 1.Gauvorstand anzumelden. Die Anmeldung wird sodann im „Heimat- und Trachtenbote“ (Zeitschrift des Bayerischen Trachtenverbandes e.V.) ausgeschrieben. Die Aufnahme erfolgt in der nächstfolgenden Gauversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Der Vorstand des aufgenommenen Vereins verpflichtet sich gegenüber dem 1.Gauvorstand durch Handschlag, seinen Verein nach der Satzung und den Richtlinien des Chiemgau-Alpenverbandes zu führen.
Jeder neu aufgenommene Verein hat eine Aufnahmegebühr von fünf Jahresbeiträgen zu entrichten.
Ein Verein kann nur einem Gauverband als Vollmitglied angehören
Ausscheiden oder Ausschluss aus dem Verband
Ein Verein, der gegen die Satzung und Interessen des Verbandes verstößt, das Ansehen oder den Frieden des Verbandes stört, kann auf Vorschlag des Gauausschusses von der nächsten Gauversammlung mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden. Der Beschluss wird dem Verein schriftlich mitgeteilt. Dem ausgeschlossenen Verein steht das Recht der Berufung zur nächsten Gauversammlung zu. Rückständige Beiträge sind nachzuzahlen.
Der freiwillige Austritt eines Vereins aus dem Gauverband muss dem 1.Gauvorstand schriftlich angezeigt werden. Rückständige Beiträge sind nachzuzahlen, bereits bezahlte Beiträge werden nicht erstattet.
Wiederaufnahme
Ein Verein kann in den Gauverband wieder aufgenommen werden, wenn die Gründe des Ausschlusses entfallen. Über die Wiederaufnahme hat die nächste Gauversammlung mit Zweidrittelmehrheit zu entscheiden.
§ 4 Gauleben
Alle Jahre findet ein Gaufest statt. Ein weiteres Fest kann zum Gaupflichtfest erklärt werden. Sollte sich in einem Jahr kein Verein bereit erklären, das turnusmäßig anstehende Gaufest auszurichten, findet in diesem Jahr auch kein Pflichtfest statt. (Pflichtfeste sind grundsätzlich alle 25, 50, 75, 100, 125, 150 Gründungsfeste)
Die Vereine haben bei allen Gauveranstaltungen für ein sauberes Auftreten ihrer Mitglieder in einwandfreier Tracht zu sorgen.
Alle angeschlossenen Vereine haben sich nach Möglichkeit an allen Gauveranstaltungen zu beteiligen. Jeder Verein hat den Gauverband nach besten Kräften zu unterstützen und zu fördern, die Satzungen und Weisungen des Gauverbandes und des Bayerischen Trachtenverbandes e.V. zu beachten.
Jeder Verein hat auf Anforderung dem Gauverband die Zusammensetzung seiner Vorstandschaft und die Zahl seiner Mitglieder mitzuteilen und sonstige erforderliche Angaben zu machen. Vereine dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Gauverbandes erhalten.
Ehrungen
Um den Gauverband besonders verdiente Vereinsmitglieder können durch den Gauausschuss zu Gauehrenmitgliedern ernannt werden. (Näheres regeln die „Richtlinien für die Verleihung der Gauehrenmitgliedschaft“; diese Richtlinien sind nicht Bestandteil der Satzung)
Auf Antrag der Vereine oder auf eigenen Vorschlag kann die Gauvorstandschaft
- für besondere Verdienste einzelner Vereinsmitglieder um die Trachtenbewegung das Gauverdienstzeichen in Gold oder Silber
und - für langjährige aktive Mitgliedschaft das Gauehrenzeichen verleihen.
(Näheres regeln die „Richtlinien für die Verleihung des Gauverdienstzeichens in Gold und Silber und die „Richtlinien für das Gauehrenzeichen“; diese Richtlinien sind nicht Bestandteil der Satzung).
§5 Gauvorstand und Gauausschuss
Der Vorstand des Gauverbandes besteht gem. §26 BGB aus dem
- 1.Gauvorstand
- 2.Gauvorstand,
- 1.Gaukassier
- 1.Gauschriftführer
Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Gauverbandes berechtigt.
Dem Gauausschuss gehören an
- der Vorstand gem. §26 BGB,
- 2.Gaukassier,
- 2.Gauschriftführer,
- Gauvorplattler,
- Gaudirndlvertreterin
- Gaujugendwart,
- Gaumusikwart,
- Gaupressewart,
- Gautanzwart,
- Gautrachtenwart,
- Gaustandartenträger,
- Gaupreisrichterobmann,
- drei Beisitzer
Für alle Ausschussmitglieder können, bei Bedarf, Stellvertreter durch die Gauversammlung gewählt werden; sie führen die numerische Bezeichnung; z.B. 2.Gauvorplattler, 2.Gaupressewart etc. Sie gehören dem Gauausschuss an und sind während ihrer Amtszeit voll stimmberechtigt. Nach Ablauf ihrer Amtszeit muss die Stelle nicht in allen Fällen wieder besetzt werden. Über die Notwendigkeit der erneuten Besetzung entscheidet die Gauversammlung. Weitere Gauausschussmitglieder können bei Bedarf durch die Gauversammlung gewählt werden.
Zusätzlich werden durch die Versammlung zwei Revisoren bestimmt, diese sind nicht Mitglieder des Gauausschusses. Die Entlastung der Vorstandschaft erfolgt auf Vorschlag der beiden Revisoren.
Vorstand und Gauausschuss werden in der Herbstversammlung des Gauverbandes jeweils für drei Jahre gewählt.
§6 Durchführung der Wahlen
Zur Durchführung der Wahlen ist ein Wahlausschuss mit drei Delegierten aus drei Vereinen zu bilden, der Vorsitzende dieses Wahlausschusses leitet die Wahlen. Der Vorstand wird schriftlich mit einfacher Mehrheit gewählt. Der Gauausschuss kann durch Zeichen gewählt werden, bei mehreren Vorschlägen für einen Posten wird schriftlich mit einfacher Mehrheit gewählt.
Gauvorplattler werden von den Vorplattlern der Vereine, Gaujugendwarte von den Vereinsjugendwarten vorgeschlagen. Die Wahl erfolgt in der Gauversammlung.
Gewählt werden kann nur wer anwesend ist oder im Verhinderungsfalle seine Bereitschaft vorher schriftlich erklärt hat.
Die Gauvorstandschaft ist mit drei, der Gauausschuss mit zehn Anwesenden beschlussfähig. Entschieden wird mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Gauvorstandes.
§7 Aufgaben der einzelnen Organe
Folgende Bestimmungen haben nur Gültigkeit im Innenverhältnis des Verbandes.
Aufgaben der einzelnen Organe im Innenverhältnis:
Scheidet der 1.Gauvorstand aus, leitet der 2.Gauvorstand den Verband bis zur Neuwahl. Ergänzungswahlen für ausgeschiedene Gauvorstandsmitglieder sind bei der nächstfolgenden Gauversammlung durchzuführen. Der Termin ist rechtzeitig im „Heimat- und Trachtenbote“ bekanntzumachen.
Aufgabenverteilung im Gauausschuss
Der 1.Gauvorstand hat die oberste Leitung des Gauverbandes. Er ist berechtigt und verpflichtet, alle notwendigen Erklärungen des Verbandes in der Öffentlichkeit abzugeben. Er beruft die Versammlungen und Sitzungen ein und leitet diese. Er hat das Recht, außerplanmäßige Kassenrevisionen anzuordnen.
Der 2.Gauvorstand unterstützt den ersten und vertritt diesen im Verhinderungsfalle.
Der Gaukassier führt die Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben der Gaukasse und haftet für die ihm anvertrauten Gelder, Bücher und Wertpapiere.
Der 2.Gaukassier hat den ersten zu unterstützen und im Verhinderungsfalle dessen Geschäfte zu führen.
Der 1.Gauschriftführer führt das Protokoll und fertigt die Niederschriften über Beschlüsse der Gauvorstandschaft und des Gauausschusses.
Der 2.Gauschriftführer vertritt den ersten bei dessen Verhinderung.
Die Gauvorplattler haben Plattlerproben abzuhalten, die Schuhplattler einzulernen und Figurentänze zu fördern. Sie bemühen sich um die Zusammenstellung einer Gaugruppe, die bei sachbezogenen Anlässen den Gau vertritt und unterstützen die Vereinsvorplattler.
Der Gaujugendwart berät und unterrichtet die Vereinsjugendwarte und führt Jugendveranstaltungen im Sinne des §2 dieser Satzung durch. Er bemüht sich um die Zusammenstellung einer Gaujugendgruppe, die bei sachbezogenen Anlässen vor allem im Bereich Jugendarbeit den Gau vertritt. Für die Jugendarbeit ist die Satzung der Bayerischen Trachtenjugend verbindlich, sie ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
Der Gaumusikwart unterstützt die Vereine bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet der Volksmusik und des Volksliedes. Er führt Seminare, Schulungen und erforderliche Gauveranstaltungen durch.
Der Gautanzwart sorgt für die Übung und Pflege der bodenständigen Tänze und führt die dazu erforderlichen Schulungen, Proben und Gauveranstaltungen durch.
Der Gaupressewart unterrichtet die Tagespresse und die Zeitschrift der Vereinigten Bayerischen Trachtenverbände (z.Zt. „Heimat- und Trachtenbote“) über Geschehen und Veranstaltungen im Gauverband; er veranlasst und führt die dazu erforderlichen Schulungen der Vereinspressewarte durch.
Der Preisrichterobmann ist verantwortlich für die Aus- und Weiterbildung der Preisrichter im Verband und führt die dazu erforderlichen Schulungen, Proben und Veranstaltungen durch.
Der Gaustandartenträger trägt die Standarte des Verbandes (nach den Statuten des Verbandes, diese sind nicht Bestandteil dieser Satzung). Er ist verantwortlich für die Aufbewahrung und Pflege der Gaustandarte.
Die drei Beisitzer haben eine beratende und schlichtende Funktion in der Gauvorstandschaft. Sie schlichten bei Differenzen im Gauverband, in den Gremien und in den Vereinen.
Alle Mitglieder des Gauausschusses unterstützen die Gauvorstandschaft und übernehmen die ihnen übertragenen Aufgaben.
Die Tätigkeit der Vorstands- und Ausschussmitglieder ist ehrenamtlich. Die Erstattung der Aufwendungen und Auslagen, die im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben entstehen, wird durch Vorstandsbeschluss geregelt.
§8 Gauversammlungen
Alljährlich findet im Frühjahr und im Herbst eine Gauversammlung statt. Die Gauversammlung wird vom 1.Gauvorstand, bei dessen Verhinderung vom 2.Gauvorstand geleitet. Die weitere Reihenfolge der Versammlungsleitung bei Verhinderung: 1. Gauschriftführer danach 1. Gaukassier. Sind auch diese verhindert, wählt die Versammlung aus dem Kreis des Gauausschusses den Versammlungsleiter.
Der Termin ist vom 1. oder 2. Gauvorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen im „Heimat- und Trachtenbote“ bekanntzugeben. Außerdem ist eine Gauversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Gauverbandes es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 30 Prozent der angeschlossenen Vereine, vertreten jeweils durch ihren 1.Vorstand, unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand des Gaues schriftlich verlangt wird.
Die Gauversammlung ist beschlussfähig, wenn frist- und ordnungsgemäß eingeladen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Satzungsänderungen sind nur durch die Gauversammlung mit Zweidrittelmehrheit möglich.
Anträge auf Zuteilung des Gaufestes oder eines Pflichtbesuches sind bis zu zwei Jahre vorher zur Herbstversammlung schriftlich an den 1.Gauvorstand zu richten. Über die Zuteilung entscheidet die Gauversammlung mit einfacher Mehrheit. Jeder Verein hat die Pflicht, zu den Gauversammlungen mindestens zwei Delegierte zu entsenden, die dort an den Wahlen und Abstimmungen teilnehmen. Sie können Anträge stellen und sich bei Anträgen zu Wort melden. Bei Abstimmungen und Wahlen hat jeder Verein zwei Stimmen.
§9 Beurkundung der Beschlüsse
Die Beschlüsse der Gauversammlung sind vom 1. Gauschriftführer oder dessen Vertreter zu protokollieren und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung, die Anzahl der erschienenen Vereine sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.
§10 Jahresbeitrag und Gebühren
Jeder angeschlossene Verein hat an den Gauverband den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Gauversammlung beschlossen wird. Gebühren, die über den Gau abgerechnet werden, sind auf Anforderung an den Gauverband zu bezahlen. Der Termin der Fälligkeit wird den Vereinen rechtzeitig mitgeteilt.
§11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Gauverbandes beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Die Kassenführung ist zum Ende des Geschäftsjahres von den beiden Revisoren zu prüfen.
§12 Auflösung des Gauverbandes
Der Gauverband löst sich auf, wenn bei einer Versammlung mindestens drei Viertel aller dem Gauverband angehörenden Vereine für die Auflösung stimmen. Bei Auflösung oder Aufhebung und bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke des Gauverbandes ist das gesamte Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§13 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde bei der Gauversammlung am 13.10.2000 in Übersee beschlossen und tritt am 13.10.2000 in Kraft.