Sat­zung

§1 Name und Sitz des Ver­ban­des
Der Gau­ver­band führt den Namen „CHIEMGAU- ALPENVERBAND FÜR TRACHT UND SITTE e.V.“,  Sitz Mar­quart­stein, er ist dem BAYERISCHEN TRACHTENVERBAND e.V. ange­schlos­sen und ist in das Ver­eins­re­gis­ter beim Amts­ge­richt Traun­stein eingetragen.

§2 Zweck des Ver­ban­des
Zweck des Ver­ban­des ist mit den ange­schlos­se­nen Ver­ei­nen:
die För­de­rung, Pfle­ge, Erhal­tung und Verbreitung

Der Gau­ver­band ver­folgt aus­schließ­lich und mit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sin­ne des Abschnitts „Steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke“ der Abga­ben­ver­ord­nung und ist par­tei­po­li­tisch und kon­fes­sio­nell neu­tral. Der Gau­ver­band ist selbst­los tätig und ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwe­cke.
Mit­tel des Gau­ver­ban­des dür­fen nur für sat­zungs­ge­mä­ße Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Mit­glie­der erhal­ten kei­ne Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Gau­ver­ban­des. Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zweck des Gau­ver­ban­des fremd sind oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt werden.


§3 Mit­glied­schaft im Ver­band
Mit­glied des Gau­ver­ban­des kann jeder als gemein­nüt­zig aner­kann­te Trach­ten­ver­ein wer­den, der sei­nen Sitz im Gebiet des Gau­ver­ban­des hat oder aus ver­tret­ba­ren Grün­den die Mit­glied­schaft im Chiem­gau-Alpen­ver­band bean­tragt, die boden­stän­di­ge Tracht trägt und die Anfor­de­run­gen des §2 die­ser Sat­zung erfüllt. 

Ein neu gegrün­de­ter Ver­ein oder ein Ver­ein, der aus ver­tret­ba­ren Grün­den die Mit­glied­schaft im Gau­ver­band bean­tragt, hat sich schrift­lich beim 1.Gauvorstand anzu­mel­den. Die Anmel­dung wird sodann im „Hei­mat- und Trach­ten­bo­te“ (Zeit­schrift des Baye­ri­schen Trach­ten­ver­ban­des e.V.) aus­ge­schrie­ben. Die Auf­nah­me erfolgt in der nächst­fol­gen­den Gau­ver­samm­lung mit Zwei­drit­tel­mehr­heit. Der Vor­stand des auf­ge­nom­me­nen Ver­eins ver­pflich­tet sich gegen­über dem 1.Gauvorstand durch Hand­schlag, sei­nen Ver­ein nach der Sat­zung und den Richt­li­ni­en des Chiem­gau-Alpen­ver­ban­des zu füh­ren. 
Jeder neu auf­ge­nom­me­ne Ver­ein hat eine Auf­nah­me­ge­bühr von fünf Jah­res­bei­trä­gen zu ent­rich­ten. 
Ein Ver­ein kann nur einem Gau­ver­band als Voll­mit­glied angehören 

Aus­schei­den oder Aus­schluss aus dem Ver­band
Ein Ver­ein, der gegen die Sat­zung und Inter­es­sen des Ver­ban­des ver­stößt, das Anse­hen oder den Frie­den des Ver­ban­des stört, kann auf Vor­schlag des Gau­aus­schus­ses von der nächs­ten Gau­ver­samm­lung mit Zwei­drit­tel­mehr­heit aus­ge­schlos­sen wer­den. Der Beschluss wird dem Ver­ein schrift­lich mit­ge­teilt. Dem aus­ge­schlos­se­nen Ver­ein steht das Recht der Beru­fung zur nächs­ten Gau­ver­samm­lung zu. Rück­stän­di­ge Bei­trä­ge sind nach­zu­zah­len. 
Der frei­wil­li­ge Aus­tritt eines Ver­eins aus dem Gau­ver­band muss dem 1.Gauvorstand schrift­lich ange­zeigt wer­den. Rück­stän­di­ge Bei­trä­ge sind nach­zu­zah­len, bereits bezahl­te Bei­trä­ge wer­den nicht erstattet.


Wie­der­auf­nah­me
Ein Ver­ein kann in den Gau­ver­band wie­der auf­ge­nom­men wer­den, wenn die Grün­de des Aus­schlus­ses ent­fal­len. Über die Wie­der­auf­nah­me hat die nächs­te Gau­ver­samm­lung mit Zwei­drit­tel­mehr­heit zu entscheiden. 

§ 4 Gau­le­ben
Alle Jah­re fin­det ein Gaufest statt. Ein wei­te­res Fest kann zum Gau­pflicht­fest erklärt wer­den. Soll­te sich in einem Jahr kein Ver­ein bereit erklä­ren, das tur­nus­mä­ßig anste­hen­de Gaufest aus­zu­rich­ten, fin­det in die­sem Jahr auch kein Pflicht­fest statt. (Pflicht­fes­te sind grund­sätz­lich alle 25, 50, 75, 100, 125, 150 Gründungsfeste)

Die Ver­ei­ne haben bei allen Gau­ver­an­stal­tun­gen für ein sau­be­res Auf­tre­ten ihrer Mit­glie­der in ein­wand­frei­er Tracht zu sor­gen. 
Alle ange­schlos­se­nen Ver­ei­ne haben sich nach Mög­lich­keit an allen Gau­ver­an­stal­tun­gen zu betei­li­gen. Jeder Ver­ein hat den Gau­ver­band nach bes­ten Kräf­ten zu unter­stüt­zen und zu för­dern, die Sat­zun­gen und Wei­sun­gen des Gau­ver­ban­des und des Baye­ri­schen Trach­ten­ver­ban­des e.V. zu beachten.

Jeder Ver­ein hat auf Anfor­de­rung dem Gau­ver­band die Zusam­men­set­zung sei­ner Vor­stand­schaft und die Zahl sei­ner Mit­glie­der mit­zu­tei­len und sons­ti­ge erfor­der­li­che Anga­ben zu machen. Ver­ei­ne dür­fen kei­ne Gewinn­an­tei­le und in ihrer Eigen­schaft als Mit­glie­der kei­ne sons­ti­gen Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Gau­ver­ban­des erhalten.

Ehrun­gen
Um den Gau­ver­band beson­ders ver­dien­te Ver­eins­mit­glie­der kön­nen durch den Gau­aus­schuss zu Gaueh­ren­mit­glie­dern ernannt wer­den. (Nähe­res regeln die „Richt­li­ni­en für die Ver­lei­hung der Gaueh­ren­mit­glied­schaft“; die­se Richt­li­ni­en sind nicht Bestand­teil der Sat­zung)
Auf Antrag der Ver­ei­ne oder auf eige­nen Vor­schlag kann die Gauvorstandschaft

(Nähe­res regeln die „Richt­li­ni­en für die Ver­lei­hung des Gau­ver­dienst­zei­chens in Gold und Sil­ber und die „Richt­li­ni­en für das Gaueh­ren­zei­chen“; die­se Richt­li­ni­en sind nicht Bestand­teil der Satzung).


§5 Gau­vor­stand und Gau­aus­schuss
Der Vor­stand des Gau­ver­ban­des besteht gem. §26 BGB aus dem

Jeder von ihnen ist ein­zeln zur Ver­tre­tung des Gau­ver­ban­des berech­tigt. 
Dem Gau­aus­schuss gehö­ren an 

Für alle Aus­schuss­mit­glie­der kön­nen, bei Bedarf, Stell­ver­tre­ter durch die Gau­ver­samm­lung gewählt wer­den; sie füh­ren die nume­ri­sche Bezeich­nung; z.B. 2.Gauvorplattler, 2.Gaupressewart etc. Sie gehö­ren dem Gau­aus­schuss an und sind wäh­rend ihrer Amts­zeit voll stimm­be­rech­tigt. Nach Ablauf ihrer Amts­zeit muss die Stel­le nicht in allen Fäl­len wie­der besetzt wer­den. Über die Not­wen­dig­keit der erneu­ten Beset­zung ent­schei­det die Gau­ver­samm­lung. Wei­te­re Gau­aus­schuss­mit­glie­der kön­nen bei Bedarf durch die Gau­ver­samm­lung gewählt wer­den.
Zusätz­lich wer­den durch die Ver­samm­lung zwei Revi­so­ren bestimmt, die­se sind nicht Mit­glie­der des Gau­aus­schus­ses. Die Ent­las­tung der Vor­stand­schaft erfolgt auf Vor­schlag der bei­den Revi­so­ren.
Vor­stand und Gau­aus­schuss wer­den in der Herbst­ver­samm­lung des Gau­ver­ban­des jeweils für drei Jah­re gewählt. 

§6 Durch­füh­rung der Wah­len
Zur Durch­füh­rung der Wah­len ist ein Wahl­aus­schuss mit drei Dele­gier­ten aus drei Ver­ei­nen zu bil­den, der Vor­sit­zen­de die­ses Wahl­aus­schus­ses lei­tet die Wah­len. Der Vor­stand wird schrift­lich mit ein­fa­cher Mehr­heit gewählt. Der Gau­aus­schuss kann durch Zei­chen gewählt wer­den, bei meh­re­ren Vor­schlä­gen für einen Pos­ten wird schrift­lich mit ein­fa­cher Mehr­heit gewählt.
Gau­vor­platt­ler wer­den von den Vor­platt­lern der Ver­ei­ne, Gau­ju­gend­war­te von den Ver­eins­ju­gend­war­ten vor­ge­schla­gen. Die Wahl erfolgt in der Gau­ver­samm­lung.
Gewählt wer­den kann nur wer anwe­send ist oder im Ver­hin­de­rungs­fal­le sei­ne Bereit­schaft vor­her schrift­lich erklärt hat. 
Die Gau­vor­stand­schaft ist mit drei, der Gau­aus­schuss mit zehn Anwe­sen­den beschluss­fä­hig. Ent­schie­den wird mit ein­fa­cher Mehr­heit, bei Stim­men­gleich­heit ent­schei­det die Stim­me des 1.Gauvorstandes.


§7 Auf­ga­ben der ein­zel­nen Orga­ne
Fol­gen­de Bestim­mun­gen haben nur Gül­tig­keit im Innen­ver­hält­nis des Verbandes.

Auf­ga­ben der ein­zel­nen Orga­ne im Innen­ver­hält­nis:
Schei­det der 1.Gauvorstand aus, lei­tet der 2.Gauvorstand den Ver­band bis zur Neu­wahl. Ergän­zungs­wah­len für aus­ge­schie­de­ne Gau­vor­stands­mit­glie­der sind bei der nächst­fol­gen­den Gau­ver­samm­lung durch­zu­füh­ren. Der Ter­min ist recht­zei­tig im „Hei­mat- und Trach­ten­bo­te“ bekanntzumachen.

Auf­ga­ben­ver­tei­lung im Gau­aus­schuss
Der 1.Gauvorstand hat die obers­te Lei­tung des Gau­ver­ban­des. Er ist berech­tigt und ver­pflich­tet, alle not­wen­di­gen Erklä­run­gen des Ver­ban­des in der Öffent­lich­keit abzu­ge­ben. Er beruft die Ver­samm­lun­gen und Sit­zun­gen ein und lei­tet die­se. Er hat das Recht, außer­plan­mä­ßi­ge Kas­sen­re­vi­sio­nen anzu­ord­nen.
Der 2.Gauvorstand unter­stützt den ers­ten und ver­tritt die­sen im Ver­hin­de­rungs­fal­le.
Der Gau­kas­sier führt die Auf­zeich­nun­gen über Ein­nah­men und Aus­ga­ben der Gau­kas­se und haf­tet für die ihm anver­trau­ten Gel­der, Bücher und Wert­pa­pie­re. 
Der 2.Gaukassier hat den ers­ten zu unter­stüt­zen und im Ver­hin­de­rungs­fal­le des­sen Geschäf­te zu füh­ren. 
Der 1.Gauschriftführer führt das Pro­to­koll und fer­tigt die Nie­der­schrif­ten über Beschlüs­se der Gau­vor­stand­schaft und des Gau­aus­schus­ses. 
Der 2.Gauschriftführer ver­tritt den ers­ten bei des­sen Ver­hin­de­rung.
Die Gau­vor­platt­ler haben Platt­ler­pro­ben abzu­hal­ten, die Schuh­platt­ler ein­zu­ler­nen und Figu­ren­tän­ze zu för­dern. Sie bemü­hen sich um die Zusam­men­stel­lung einer Gau­grup­pe, die bei sach­be­zo­ge­nen Anläs­sen den Gau ver­tritt und unter­stüt­zen die Ver­eins­vor­platt­ler.
Der Gau­ju­gend­wart berät und unter­rich­tet die Ver­eins­ju­gend­war­te und führt Jugend­ver­an­stal­tun­gen im Sin­ne des §2 die­ser Sat­zung durch. Er bemüht sich um die Zusam­men­stel­lung einer Gau­ju­gend­grup­pe, die bei sach­be­zo­ge­nen Anläs­sen vor allem im Bereich Jugend­ar­beit den Gau ver­tritt. Für die Jugend­ar­beit ist die Sat­zung der Baye­ri­schen Trach­ten­ju­gend ver­bind­lich, sie ist nicht Bestand­teil die­ser Sat­zung.
Der Gau­mu­sik­wart unter­stützt die Ver­ei­ne bei der Erfül­lung ihrer Auf­ga­ben auf dem Gebiet der Volks­mu­sik und des Volks­lie­des. Er führt Semi­na­re, Schu­lun­gen und erfor­der­li­che Gau­ver­an­stal­tun­gen durch.
Der Gau­tanz­wart sorgt für die Übung und Pfle­ge der boden­stän­di­gen Tän­ze und führt die dazu erfor­der­li­chen Schu­lun­gen, Pro­ben und Gau­ver­an­stal­tun­gen durch.
Der Gau­pres­se­wart unter­rich­tet die Tages­pres­se und die Zeit­schrift der Ver­ei­nig­ten Baye­ri­schen Trach­ten­ver­bän­de (z.Zt. „Hei­mat- und Trach­ten­bo­te“) über Gesche­hen und Ver­an­stal­tun­gen im Gau­ver­band; er ver­an­lasst und führt die dazu erfor­der­li­chen Schu­lun­gen der Ver­eins­pres­se­war­te durch.
Der Preis­richt­er­ob­mann ist ver­ant­wort­lich für die Aus- und Wei­ter­bil­dung der Preis­rich­ter im Ver­band und führt die dazu erfor­der­li­chen Schu­lun­gen, Pro­ben und Ver­an­stal­tun­gen durch.
Der Gau­stan­dar­ten­trä­ger trägt die Stan­dar­te des Ver­ban­des (nach den Sta­tu­ten des Ver­ban­des, die­se sind nicht Bestand­teil die­ser Sat­zung). Er ist ver­ant­wort­lich für die Auf­be­wah­rung und Pfle­ge der Gau­stan­dar­te. 
Die drei Bei­sit­zer haben eine bera­ten­de und schlich­ten­de Funk­ti­on in der Gau­vor­stand­schaft. Sie schlich­ten bei Dif­fe­ren­zen im Gau­ver­band, in den Gre­mi­en und in den Ver­ei­nen.
Alle Mit­glie­der des Gau­aus­schus­ses unter­stüt­zen die Gau­vor­stand­schaft und über­neh­men die ihnen über­tra­ge­nen Auf­ga­ben.
Die Tätig­keit der Vor­stands- und Aus­schuss­mit­glie­der ist ehren­amt­lich. Die Erstat­tung der Auf­wen­dun­gen und Aus­la­gen, die im Rah­men der ihnen über­tra­ge­nen Auf­ga­ben ent­ste­hen, wird durch Vor­stands­be­schluss geregelt.


§8 Gau­ver­samm­lun­gen
All­jähr­lich fin­det im Früh­jahr und im Herbst eine Gau­ver­samm­lung statt. Die Gau­ver­samm­lung wird vom 1.Gauvorstand, bei des­sen Ver­hin­de­rung vom 2.Gauvorstand gelei­tet. Die wei­te­re Rei­hen­fol­ge der Ver­samm­lungs­lei­tung bei Ver­hin­de­rung: 1. Gau­schrift­füh­rer danach 1. Gau­kas­sier. Sind auch die­se ver­hin­dert, wählt die Ver­samm­lung aus dem Kreis des Gau­aus­schus­ses den Ver­samm­lungs­lei­ter. 
Der Ter­min ist vom 1. oder 2. Gau­vor­stand unter Ein­hal­tung einer Ein­la­dungs­frist von zwei Wochen im „Hei­mat- und Trach­ten­bo­te“ bekannt­zu­ge­ben. Außer­dem ist eine Gau­ver­samm­lung ein­zu­be­ru­fen, wenn das Inter­es­se des Gau­ver­ban­des es erfor­dert oder wenn die Ein­be­ru­fung von min­des­tens 30 Pro­zent der ange­schlos­se­nen Ver­ei­ne, ver­tre­ten jeweils durch ihren 1.Vorstand, unter Anga­be des Zwecks und der Grün­de vom Vor­stand des Gau­es schrift­lich ver­langt wird. 
Die Gau­ver­samm­lung ist beschluss­fä­hig, wenn frist- und ord­nungs­ge­mäß ein­ge­la­den wur­de. Beschlüs­se wer­den mit ein­fa­cher Mehr­heit gefasst; Sat­zungs­än­de­run­gen sind nur durch die Gau­ver­samm­lung mit Zwei­drit­tel­mehr­heit möglich.

Anträ­ge auf Zutei­lung des Gaufes­tes oder eines Pflicht­be­su­ches sind bis zu zwei Jah­re vor­her zur Herbst­ver­samm­lung schrift­lich an den 1.Gauvorstand zu rich­ten. Über die Zutei­lung ent­schei­det die Gau­ver­samm­lung mit ein­fa­cher Mehr­heit. Jeder Ver­ein hat die Pflicht, zu den Gau­ver­samm­lun­gen min­des­tens zwei Dele­gier­te zu ent­sen­den, die dort an den Wah­len und Abstim­mun­gen teil­neh­men. Sie kön­nen Anträ­ge stel­len und sich bei Anträ­gen zu Wort mel­den. Bei Abstim­mun­gen und Wah­len hat jeder Ver­ein zwei Stimmen.

§9 Beur­kun­dung der Beschlüs­se
Die Beschlüs­se der Gau­ver­samm­lung sind vom 1. Gau­schrift­füh­rer oder des­sen Ver­tre­ter zu pro­to­kol­lie­ren und vom jewei­li­gen Ver­samm­lungs­lei­ter zu unter­schrei­ben. Dabei sol­len Ort und Zeit der Ver­samm­lung, die Anzahl der erschie­ne­nen Ver­ei­ne sowie das jewei­li­ge Abstim­mungs­er­geb­nis fest­ge­hal­ten werden.


§10 Jah­res­bei­trag und Gebüh­ren
Jeder ange­schlos­se­ne Ver­ein hat an den Gau­ver­band den Jah­res­bei­trag zu ent­rich­ten, des­sen Höhe von der Gau­ver­samm­lung beschlos­sen wird. Gebüh­ren, die über den Gau abge­rech­net wer­den, sind auf Anfor­de­rung an den Gau­ver­band zu bezah­len. Der Ter­min der Fäl­lig­keit wird den Ver­ei­nen recht­zei­tig mitgeteilt.


§11 Geschäfts­jahr
Das Geschäfts­jahr des Gau­ver­ban­des beginnt am 1. Janu­ar und endet am 31. Dezem­ber. Die Kas­sen­füh­rung ist zum Ende des Geschäfts­jah­res von den bei­den Revi­so­ren zu prüfen.


§12 Auf­lö­sung des Gau­ver­ban­des
Der Gau­ver­band löst sich auf, wenn bei einer Ver­samm­lung min­des­tens drei Vier­tel aller dem Gau­ver­band ange­hö­ren­den Ver­ei­ne für die Auf­lö­sung stim­men. Bei Auf­lö­sung oder Auf­he­bung und bei Weg­fall der steu­er­be­güns­tig­ten Zwe­cke des Gau­ver­ban­des ist das gesam­te Ver­mö­gen zu steu­er­be­güns­tig­ten Zwe­cken zu ver­wen­den. Beschlüs­se über die Ver­wen­dung des Ver­mö­gens dür­fen erst nach Ein­wil­li­gung des zustän­di­gen Finanz­am­tes aus­ge­führt werden.


§13 Inkraft­tre­ten der Sat­zung
Die­se Sat­zung wur­de bei der Gau­ver­samm­lung am 13.10.2000 in Über­see beschlos­sen und tritt am 13.10.2000 in Kraft.